Treuhand

Als Treuhänder/innen beraten wir Kleinunternehmen zu Fragen rund um die rechtskonforme Erfassung von buchungspflichtigen Transaktionen, den Rechnungsabschluss und die Steuererklärung. Sie können sich darauf verlassen, dass wir Ihre Interessen so verteidigen, als wären sie die unsrigen. 

Buchhaltung als Expertenleistung

Die Erfassung der Buchungsbelege ist eine Fleissarbeit, die sorgfältig zu erledigen ist. Eine falsche Buchung kann Ende Jahr dazu führen, dass Stunden, wenn nicht Tage, aufgewendet werden, um den Fehler unter den Tausenden Buchungen ausfindig zu machen. Eine falsche Buchung kann eine lange Kette von Folgen auslösen, welche beispielsweise bei der Mehrwertsteuer oder bei den Sozialabgaben zu korrigieren sind. Die gewiefte Buchhalterin weiss, ob eine Ausgabe die Anschaffung eines Anlagegutes oder den Einkauf von Handelsware betrifft. 

 

Spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses wird sichtbar, ob einerseits alles vollständig und anderseits, ob alles richtig verbucht wurde. Auch wenn nur zwei Franken Differenz beim Bilanzsaldo erscheinen, heisst dies, dass irgendwo der Hund begraben liegt. Irgendeine Buchung ist nicht sorgfältig erfolgt. Dann geht die Sucherei los. Je nach Unternehmung sind Hunderte Bankbelege zu kontrollieren. Diese Genauigkeit ist rechtlich vorgeschrieben.

 

Aus der obligationenrechtlichen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung ergibt sich der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge. Wenn die Buchhaltung ordentlich erstellt wurde, können Rückstellung gebildet, Abschreibungen gemacht oder die Meldung für die Dividendenzahlung ausgeführt werden. Hier fängt die Expertenleistung der Buchführung an.

 

Vor allem bei kleinen Firmen, wo die Unternehmung der Lebensinhalt des Patrons darstellt, besteht die Tendenz, sich etwas auf Rechnung der Unternehmung für private Zwecke zu leisten. Es muss nicht immer eine Yacht auf dem See sein. Sogenannte geldwerte Leistungen können sich auch ergeben, indem man ohne grosse Hintergedanken Material aus dem Lager nimmt, um das eigene Badezimmer zu renovieren. Solche betrieblich nicht begründeten Entnahmen werden von der Steuerbehörde wieder aufgerechnet. Der Gewinn erhöht sich um solche privaten Entnahmen. Denn das Steueramt ist verpflichtet, sich das zu nehmen, was ihm an Steuern zusteht.