Sanierung

Der Unternehmer forscht, entwickelt, produziert und liefert. Dies tut er gut. Nebenbei kümmert er sich um die Zahlen. Diese geben Auskunft über die Resultate aus seinen Anstrengungen. Manchmal geht es «aufwärts», manchmal «abwärts». Das ist der Lauf der Dinge. 

Wiederherstellung der Rentabilität

Treuhänder und Juristen kennen die folgenden zwei ominösen Regeln aus dem Obligationenrecht: Art. 725 Abs. 1 sagt: Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen. Wenn diese greifen, dann ist alles wieder gut. Wenn diese nicht zum Ziel führen und die Liquidität fortwährend abnimmt, dann kommt Art. 725 Abs. 2 zum Tragen: Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen (Konkurs anmelden).

 

Wenn die Unternehmung fortführungsfähig und fortführungswürdig ist, dann lässt sich Obiges vermeiden und die langjährig arbeitende KMU in die Zukunft retten. Paradies Treuhand wirkt vorbeugend, indem Sie aufgrund der erfassten Zahlen und der Zwischenabschlüsse dem Geschäftsinhaber zweckdienliche Signale aussendet, um finanzielle Korrekturen rechtzeitig anbringen zu können.

 

Unsere Rechtsabteilung begleitet die Kunden in allen rechtlichen Belangen, damit diese rechtskonform gehen und in Koordination mit den Behörden ihre bilanziellen Sanierungsmassnahmen mit der gewünschten Beruhigung umsetzen.